RADAU Logo

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
GB (PDF) zum Download.

Den Angeboten von RADAU GbR (im Folgenden »die Agentur« genannt) und Leistungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden »GB« genannt) zugrunde. Der Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung die nachstehenden GB als für sich verbindlich an. Nebenabreden haben ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden durch die Annahme eines Auftrages nicht anerkannt, sondern nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die Agentur.

Angebote, Verschwiegenheitsverpflichtung, Vergütung
1.1. Die Angebote der Agentur sind freibleibend, und zwar hinsichtlich Preis, Ausführungsfrist und Ausführungsmöglichkeit.
1.2. Die in Zusammenhang mit Kundenkontakten zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Die Agentur behandelt alle Unterlagen und Informationen vertraulich. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht besteht über das Vertragsende bzw. die Dauer der Zusammenarbeit hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit mit dem Kunden nicht zustande kommt.
1.3. Die an die Agentur zu entrichtende Vergütung unterliegt der Vereinbarung im Einzelfall. Das in der Auftragserteilung festgehaltene Honorar enthält nicht die bei RADAU GbR anfallenden Spesen, Fahrtkosten, Verpflegung und Unterbringung, technische Kosten (Ausdrucke u.a. von Layouts, Dummies, Lithokosten, etc.), welche separat berechnet werden. Kosten, welche über den im Angebot bzw. im Auftrag und/oder der Auftragsbestätigung fixierten und definierten Umfang hinausgehen, werden nach Umfang und dem tatsächlichen Mehraufwand und den in der gültigen Preisliste aufgeführten Stundensätzen berechnet. Aufträge an Druckereien erteilt die Agentur in der Regel im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung und während der Leistungszeit Kostenvorschüsse zu verlangen sowie nach Projektfortschritt Teilrechnungen zu erstellen.

Geschäftsabschlüsse
2. Geschäftsabschlüsse erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ausführungsmöglichkeit. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt sind. Sofern der Agentur nach Vertragsabschluss Tatsachen in der Person des Käufers bekannt werden, welche die Einhaltung oder Abwicklung des Vertrages erschweren oder vereiteln können, ist die Agentur berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht steht der Agentur auch dann zu, wenn die Ausführung der Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Endprodukt oder dem Auftraggeber, den ethisch-moralischen Grundsätzen nicht entspricht, gegen die guten Sitten verstößt oder zu rechtswidrigen Zwecken missbraucht wird.

Leistungserfüllung
3. Die Gefahr des Unterganges sowie die Verschlechterung hergestellter Werke geht auf den Auftraggeber über, sobald die Leistung den Geschäftsbereich von Radau Gestaltung verlassen hat. Eine Haftung für Schäden, auch solcher, die sich aus verspäteter postalischer Zusendung ergeben, wird nicht übernommen. Im Falle des Schadens, der durch ein schuldhaftes Verhalten eines Lieferanten entstanden ist, tritt die Agentur insoweit seine Schadensersatzansprüche an den Auftraggeber ab (Drittschadensliquidation). Verweigert der Auftraggeber ohne Rechtsgrund die Abnahme der vereinbarten Leistungen und Nebenleistungen, so gehen alle Veränderungen, Verschlechterungen, sowie der Untergang der Leistungen zu seinen Lasten.

Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten
4.1. Der Auftraggeber hat sämtliche für die Durchführung der zwischen dem Auftraggeber und der Agentur abgeschlossenen Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und die Agentur zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Auftraggebers unerlässlich ist. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Agentur alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden, und die Agentur von allen Vorgängen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können. Die Agentur ist berechtigt, die Vereinbarung nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungshandlung oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden.
4.2. Sofern die Agentur notwendige Fremdleistung in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur haftet nur für eigenes Verschulden in Form von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Abwicklung von Aufträgen/Terminvorgaben
5.1. Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle (Meetingberichte) sind verbindlich, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht und gelten für den Auftraggeber und die Agentur als verbindliche Arbeitsgrundlage.
5.2. Grundsätzlich sind von der Agentur genannte Terminvorgaben unverbindlich, schließen die Haftung für die Überschreitung von Terminen generell aus. Auch im Falle einer Terminüberschreitung bleibt der Vertragserfüllungsanspruch der Agentur aufrechterhalten.
5.3. Für den Fall der Überschreitung eines von der Agentur schriftlich bestätigten Ausführungstermines wird die Haftung der Agentur auf den Nettoauftragswert beschränkt.
5.4. Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
5.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
5.6. Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst durchzuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
5.7. Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung sie vertragsmäßig mitwirkt, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.
5.8. Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die Agentur nicht. Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Urheberrecht und Nutzungsrecht / Archivierung
6.1. Die Leistungen der Agentur sowie die derer Zulieferer sind unabdingbar urheberrechtlich geschützt. Die Agentur räumt dem Auftraggeber auch namens ihrer Zulieferer die Verwertbarkeit des Urheberrechtes ein, jedoch beschränkt auf die projektbezogene Verwendung des von der Agentur geschaffenen Produktes. Darüber hinaus gehende Verwertungen durch den Auftraggeber sind nicht Gegenstand des Vertrages. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur über eine geplante, über den Werbezweck hinausgehende Verwertung vorab zu unterrichten.
6.2. Soll das ausschließliche Nutzungsrecht an den von der Agentur und / oder derer Zulieferer erbrachten Leistungen auf den Auftraggeber übertragen werden, bedarf dies einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung mit der Festlegung des dafür zu entrichtenden Honorars. Die für die Übertragung notwendigen formalrechtlichen Vorraussetzungen erfüllt der Auftraggeber in eigener Regie und auf eigene Kosten. Soweit der Auftraggeber in einer über die Auftragserteilung hinausgehenden Werbeaktion von der Agentur erarbeitete Gestaltungen als Warenzeichen, Geschmacksmuster, Ausstattung, Firmen- oder Warensignet übernimmt, bedarf er der Zustimmung von Radau Gestaltung. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, eine Sondervergütung in Rechnung zu stellen.
6.3. Ohne die schriftliche Zustimmung der Agentur ist eine anderweitige Verwendung, Umgestaltung, Übertragung oder Vervielfältigung nicht gestattet; andernfalls ist die Agentur zur fristlosen Kündigung und Rückabwicklung der Vereinbarung berechtigt. Der Agentur steht das Wahlrecht zu, Beseitigung, Unterlassung oder Schadenersatz wegen der Verletzung des Urheberrechtes gemäß § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zu verlangen.
6.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge (Präsentation) zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Agentur. Die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte der in einer Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben somit bei der Agentur. Dasselbe gilt für Arbeiten, die nach Beendigung des Vereinbarungsverhältnisses noch nicht vollständig bezahlt, oder noch nicht veröffentlicht worden sind.
6.5. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit eines Produktes kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen. Eine rechtliche Beratungspflicht durch die Agentur ist ausgeschlossen.
6.6. Die Agentur hat lediglich aus besonderem Anlass eine Hinweispflicht, wenn Anhaltspunkte für eine rechtlich unzulässige Werbemaßnahme bestehen. Die Haftung wegen vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Verletzung der Hinweispflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber trotz vorgebrachter Bedenken die betreffende Werbemaßnahme dennoch durchführt. Wird die Agentur wegen einer Werbung auf Unterlassung und/oder Schadenersatz in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber die Kosten der Inanspruchnahme und einen etwaigen Schadenersatz zu erstatten, soweit die Inanspruchnahme nicht auf einem vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Verschulden der Agentur beruht. Für Fremdleistungen aufgrund von Regieverträgen haftet die Agentur nicht.
6.7. Für Fehler der Werbeschaltung haftet die Agentur nur in dem Umfang, als sie etwaige Ansprüche gegen die Werbedurchführenden an den Auftraggeber abtritt. Haftungsbeschränkungen aufgrund der Einschaltverträge mit Dritten gelten auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Für eigenes fahrlässiges Verhalten sowie fahrlässiges Verhalten eines Ihrer Angestellten haftet die Agentur bei der Vergabe von Mediaaufträgen nicht.
6.8. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr erstellten Produkte zu signieren, wobei Platzierung und Schriftgröße mit dem Auftraggeber abzusprechen sind. Der Agentur stehen von allen veröffentlichten Gestaltungsarbeiten 10 Belegexemplare zu.
6.9. Vorlagen, Dateien, Konzepte oder sonstige Arbeitsmittel (z.B. Dia, Negative, Modelle, Originalillustrationen, Lithografien, u.a.), welche die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach der Vereinbarung geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung oder Archivierung ist die Agentur nicht verpflichtet.

Zahlungsbedingungen
7.1. Die von der Agentur in Rechnung gestellten Leistungen (Eigen-, Fremdleistungen, Nebenkostenpositionen, etc.) sind ohne Skonto oder sonstige Abzüge sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzuges ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
7.2. Für Aufträge, die im Namen und für Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung.
7.3. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen und Bezahlung der geschuldeten Vergütung, behält sich die Agentur das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor und alle geschuldeten Vertragsleistungen verbleiben im Eigentum der Agentur. Die Agentur hat darüber hinaus das Recht, bis zur vollständigen Zahlung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen gleich weder Art zurückzubehalten. Rechte an den Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, sollten diese schriftlich vereinbart bzw. vertraglich fixiert sein, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen auf den Auftraggeber über.

Gewährleistung
8.1. Der schöpferische Teil der Tätigkeit der Agentur ist nur beschränkt einer Überprüfung zugänglich. Eine Gewährleistung durch die Agentur ist daher in vollem Umfange ausgeschlossen. Die Agentur haftet lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in der werblichen Tätigkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Beratung des Auftraggebers. Haftung wird lediglich übernommen für die handwerkliche Qualität der Zulieferprodukte, nicht jedoch für deren optisches Erscheinungsbild.
8.2. Die Agentur haftet nicht für die urheberrechtliche und warenzeichenrechtliche Schutzfähigkeit von Ihr entworfener Gestaltungen, deren Prüfung alleine der Auftraggeber auf seine Kosten vorzunehmen hat. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch die Verletzung von Urheber-, Warenzeichen-, Ausstattungs-, Namens- und Firmenrechte Dritter entstanden sind, es sei denn, dass diese Schäden alleine auf einem Verhalten von der Agentur beruhen, von dem der Auftraggeber keine Kenntnis erlangt hatte.
8.3. Die von der Agentur gelieferten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
8.4. Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.
8.5. Nach der Druckreiferklärung durch den Auftraggeber ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Auftraggeber von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Sphäre der Agentur, in diesen und in allen sonstigen Fällen – z.B. auch im Zusammenhang mit zugesicherten Eigenschaften, in denen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, die Agentur zum Schadenersatz verpflichtet ist – wird dieser Schadenersatzanspruch auf maximal 10% des Auftragswertes beschränkt. Entgangener Gewinn und andere Schäden, die nicht unmittelbar durch den Auftrag entstanden sind (Folgeschäden), werden in keinem Fall ersetzt. Ausschlüsse bzw. Beschränkungen der Haftung gelten nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Rücktritt
9. Die Agentur ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, sobald der Auftraggeber mir der Zahlung von einer vorangegangenen Rechnungserteilung in Verzug gerät. Der Agentur bekannt gewordene Umstände, die die Bonität des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, hat dieser in eigener Art (Bankbestätigung, Vorschussleistungen) auszuräumen. Ist der Auftraggeber hierzu nicht in der Lage, so ist die Agentur zum Vertragsrücktritt berechtigt. Für alle Fälle des Vertragsrücktritts sowie im Falle der Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber hat die Agentur Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Dies gilt auch dann, wenn noch nicht alle Leistungen und Arbeiten erbracht wurden. Für zum Zeitpunkt der Lösung des Vereinbarungsverhältnisses noch nicht erbrachte Leistungen wird ein Abzug von 50% der jeweils vereinbarten Vergütung vorgenommen. Die der Agentur entgehende Mittlervergütung ist in jedem Fall und ohne Abzug zu bezahlen.

Aufrechnungsverbot
10. Aufrechnung mit Ansprüchen, die nicht rechtskräftig festgestellt oder von der Agentur nicht anerkannt sind, gegen Ansprüche der Agentur sind ausgeschlossen.

Konkurrenzausschluss
11. Die Agentur verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Wettbewerbskonflikte, soweit es die Datenschutzbestimmungen und sonstigen Rechtsvorschriften zulassen, zu informieren. Während des ungekündigten Agenturverhältnisses darf der Auftraggeber keine andere Agentur gleichzeitig mit der Durchführung von Werbemaßnahmen beauftragen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
12. Erfüllungsort für die Auftragsleistung und Zahlung ist der Firmensitz der Agentur. Gerichtsstand für beide Teile ist ebenso der Firmensitz der Agentur. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland für etwaige Rechtsstreite.